Satzung

Satzung des
„ Zwetajewa-Zentrums an der Universität Freiburg e. V.“

Stand 12.1.2023

Präambel

Die Namensgebung bezieht sich auf die russische Dichterin Marina Zwetajewa (1892-1941), die zu Beginn des 20. Jahrhunderts längere Zeit in Freiburg lebte und Deutschland auch in ihrem literarischen Werk eng verbunden war. Zwetajewa lebte und wirkte in mehreren europäischen Ländern, ihr Leben war durch Krieg, Revolution und Emigrationserfahrung geprägt.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zwetajewa-Zentrum an der Universität Freiburg e.V.“ (nachfolgend Zwetajewa-Zentrum genannt)

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und soll in das dortige Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Insbesondere dient der Verein der Förderung osteuropäischer Kulturen (vor allem Russland, Ukraine, Weißrussland/Belarus), der Vermittlung deutscher Kultur in diesem Raum, der Pflege und Weiterentwicklung der kulturellen Zusammenarbeit, der Vermittlung von Kulturkenntnissen sowie der Unterstützung einer engen Kooperation auf diesem Feld zwischen der Stadt Freiburg, der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg sowie Kulturinstitutionen in Freiburg und der Region. Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Angebot von Informations- und Dialogveranstaltungen, Fort- und Weiterbildungsangeboten sowie kulturelle Veranstaltungen sowie durch Kooperationen mit kulturellen und wissenschaftlichen Institutionen in der Region, auf Bundesebene sowie in den Nachbarländern und osteuropäischen Ländern (vor allem Russland, Ukraine, Weißrussland/Belarus) verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus den Mitgliedern.

(2) Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die ein Interesse an wissenschaftlichen oder kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und Russland nachweisen sowie Empfehlungsschreiben von zwei Mitgliedern des Vereins vorlegen kann.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt aufgrund von schriftlichen Anträgen durch Beschluss des Vorstands.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  1. a) durch Austritt,
  2. b) Auflösung bei juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts bzw. Tod bei natürlichen Personen,
  3. c) Insolvenzeröffnung,
  4. d) Ausschluss.

(3) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 31.12. eines Jahres aus dem Verein austreten. Der Austritt ist durch einen eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erklären. Das Mitglied bleibt bis zu seinem Austritt an die Satzung gebunden.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen einen Ausschluss von der Mitgliedschaft durch den Vorstand hat das Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist. Die Berufung ist innerhalb eines Monats schriftlich einschließlich der Begründung beim Vorstand des Vereins einzulegen. Die Rechte und Pflichten des betreffenden Mitglieds gelten bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als ausgesetzt. Mit dem Ausschluss erlöschen alle bis dahin bekleideten Ämter, die das Mitglied im Verein inne hatte.

(6) Das Ende der Mitgliedschaft begründet keinen Entschädigungsanspruch irgendwelcher Art gegen den Verein.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, über die Ergebnisse der Arbeit des Vereins unterrichtet zu werden. Sie haben das Recht, Vorschläge für die Inanspruchnahme, Ergänzung sowie Erweiterung oder Beschränkung der Aufgaben des Vereins zu machen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beitragserhebung wird vom Vorstand vorgeschlagen und bedarf der Genehmigung der beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Die zur Erfüllung der Ziele des Vereins notwendigen Mittel werden durch Geldspenden und andere Zuwendungen erbracht. Die Mittel dürfen nur für den in § 2 Abs. 1 festgelegten Zweck verwandt und hierzu auch angesammelt werden.

(3) Etwaig angesammelte Mittel sind zeitnah zu verwenden.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Alle Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geordnet, soweit nicht der Vorstand nach dieser Satzung zuständig ist.

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. a) Beratung und Empfehlung zu konzeptionellen Fragen für die Arbeit des Zwetajewa-Zentrums,
  2. b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  3. c) Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses des Vorstands,
  4. d) Prüfung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und des Jahresabschlusses durch eine/n von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferin,
  5. e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
  6. f) Wahl und Abwahl des von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds des Vorstands.
  7. g) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen gem. § 6 Abs.1.

(3) Mitgliederversammlungen finden statt:

  1. a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert, mindestens jedoch einmal in jedem Geschäftsjahr,
  2. b) auf Beschluss des Vorstands,
  3. c) binnen einer Frist von 6 Wochen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins dies schriftlich mit Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder deren Stellvertretung. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorsitzenden/ die Vorsitzende unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung per E-Mail ist dann zulässig, wenn das einzelne Mitglied diesem vorher nicht schriftlich widerspricht und dem Verein seine E-Mail- Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das Mitglied verantwortlich.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Abänderungsanträge zu vorliegenden Anträgen.

(6) Die endgültige Tagesordnung wird spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstandsvorsitzenden an die Mitglieder versandt. Die Tagesordnung kann während der Mitgliederversammlung durch Dringlichkeitsanträge ergänzt werden, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.

§9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(2) Stellt der /die Vorsitzende fest, dass die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, wird eine zweite Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen. Diese Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Mitgliederversammlung kann im schriftlichen Verfahren (per E-Mail oder Video-Konferenz) beschließen, wenn alle Mitglieder zustimmen. Derart getroffene Beschlüsse sind in gleicher Wiese bindend wie die Beschlüsse einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Sämtliche Mitglieder erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. Einsprüche dagegen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Absendetermin einzureichen.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen, wobei der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Freiburg bzw. eine von ihm/ihr bestimmte Person sowie der Rektor / die Rektorin der Universität Freiburg bzw. eine von ihm/ihr bestimmte Person Mitglieder qua Amt sind. Das dritte Mitglied wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl erfordert eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

(2) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und ihre(n)/seine(n) Stellvertreterin/Stellvertreter sowie einen Schatzmeister/eine Schatzmeisterin.

(3) Der/Die Vorsitzende sowie der Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der Stellvertreter/die Stellvertreterin nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(4) Das Amt der Vorstandsmitglieder ist persönlich. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich.

§11
Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verein und sorgt für die Erfüllung seiner Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, entscheidet aber in deren Rahmen frei.

Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Erstellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichts

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

c) Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstands;

d) Aufstellung und Vollzug des Haushaltsplans.

(2) Entscheidungen und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung können nur durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder mit Zustimmung der Mitgliederversammlung getroffen werden. Entscheidungen und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und anderen Grundstücksrechten;

b) Aufnahme und Gewährung von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Erlass von Forderungen und Abschluss von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen;

c) Übernahme neuer Aufgaben und Beendigung oder Veränderung bisheriger wesentlicher Aufgaben des Vereins.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per E-Mail, Telefon- oder Video-Konferenz) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

(4) Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und vom/der Vorsitzenden bzw. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern des Vorstandes übersandt.

§ 12
Ermächtigung des Vorstands

Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB befugt, diese Satzungsänderung im Namen der Mitgliederversammlung vorzunehmen. Diese Satzungsänderung bedarf keiner Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Sie ist den Mitgliedern spätestens in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13
Satzungsänderung, Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller in einer ordentlichen Mitgliederversammlung geladenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Völkerverständigung zwischen Russland und Deutschland zu verwenden hat.

Gründungsmitglieder des „ Zwetajewa-Zentrums für russische Kultur an der Universität Freiburg e.V.“

1. Prof. Dr. Juliane Besters-Dilger

2. Prof. Prof. h.c. Dr. Dr. h.c. Elisabeth Cheauré

3. Prof. Dr. h.c. Gernot Erler, MdB, Russland-Beauftragter der Bundesregierung und Vorsit-zender der West-Ostgesellschaft e.V.

4. Prof. Dr. Klaus Mangold, Honorarkonsul der Russischen Föderation; Geschäftsführer der Mangold Consulting GmbH

5. Prof. Dr. Dietmar Neutatz

6. Dr. Dieter Salomon, Oberbürgermeister der Stadt Freiburg (als Vertreter der Stadt)

7. Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Jochen Schiewer, Rektor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (als Vertreter der Universität)

8. Ulrich von Kirchbach, Bürgermeister für Kultur, Jugend und Soziales und Integration Frei-burgs im Breisgau (als Vertreter der Stadt)

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